AGB

Stand: 28.03.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Hinterhofer Zeltverleih GmbH wird nachstehend als „Auftragnehmer“, der Kunde als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss erklärt der Auftraggeber, diese AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert deren Inhalt als verbindlichen Vertragsbestandteil.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Angebote des Auftragnehmers freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen sowie Stornierungen und sonstige Vereinbarungen werden für den Auftragnehmer erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

Für den Auftraggeber sind Bestellungen durch seine Unterschrift verbindlich.

Ein rechtswirksam zustande gekommener Vertrag kann – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird – vom Auftraggeber nur gegen Zahlung einer ausdrücklich vereinbarten und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Stornogebühr aufgelöst werden:

  • 100 % der Auftragssumme bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Aufbaubeginn

  • 50 % bei Stornierung 8 bis 30 Tage vor Aufbaubeginn

  • 20 % bei Stornierung außerhalb dieser Fristen

3. LIEFERUNGEN

Die Lieferung erfolgt ab dem Firmenstandort des Auftragnehmers in Furth. Transportkosten und Transportrisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Transport nicht durch den Auftragnehmer durchgeführt wird.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine geeignete Zufahrt zum Aufstellort vorhanden ist und die Zeltfläche sowie ein mindestens 5 m breiter Streifen entlang einer Zeltseite mit Sattel-LKW befahrbar sind.

Für Schäden an Flächen, Zufahrtswegen, Parkplätzen oder sonstigen Bereichen haftet der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, über vorhandene Erdleitungen (z. B. Gas, Wasser, Strom) zu informieren und entsprechende Leitungspläne bereitzustellen. Erfolgt dies nicht, gilt die Zustimmung zum Arbeitsbeginn als erteilt, und der Auftraggeber haftet für daraus entstehende Schäden. Die Anlieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – mittels Sattel-LKW oder Klein-LKW unter Einsatz mechanischer bzw. hydraulischer Hebevorrichtungen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALT

Das vereinbarte Entgelt ist innerhalb der vereinbarten Frist nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde und die Zahlung fristgerecht erfolgt.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kontokorrentzinsen in Österreich verrechnet. Sämtliche Mahn-, Inkasso- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

5. ERFÜLLUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Lieferung und – sofern vereinbart – Montage des Leistungsgegenstandes.

Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel umgehend anzuzeigen. Reklamationen können nur bis zum Beginn der Veranstaltung berücksichtigt werden. Später festgestellte Mängel gelten als genehmigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus mangelhafter Lieferung entstehen, sowie nicht für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

Elektrische Arbeiten dürfen ausschließlich durch konzessionierte Fachbetriebe durchgeführt werden. Für daraus resultierende Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Zelte und Inventar sind gegen Feuerschäden versichert, sofern Auf- und Abbau durch den Auftragnehmer erfolgen.

6. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN BEI VERMIETUNG (KOSTEN- UND HAFTUNGSREGELUNG)

Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Gegenstände vermietet oder verkauft, gelten folgende Bestimmungen. Der Auftraggeber wird nachstehend als Mieter/Käufer, der Auftragnehmer als Vermieter/Verkäufer bezeichnet:

  1. Erhaltung und Reinigung:
    Der Mieter trägt von der Übergabe bis zur Rückgabe die volle Verantwortung für den Zustand des Mietgegenstandes. Sämtliche während der Mietdauer entstehenden Verschlechterungen oder Schäden sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben bzw. dem Vermieter zu ersetzen. Alle Mietgegenstände werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind vom Mieter ebenfalls gereinigt zurückzustellen. Erfolgt die Rückgabe ungereinigt, werden die Reinigungskosten vom Vermieter verrechnet und sind vom Mieter zu bezahlen.

  2. Beschädigungen am Mietgegenstand:
    Für sämtliche Beschädigungen am Mietgegenstand (insbesondere durch Bekleben, Bohren, unsachgemäße Nutzung etc.) haftet der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder – falls erforderlich – den Neuwert zu ersetzen.

  3. Schadensmeldung:
    Treten Schäden am Mietgegenstand auf, hat der Mieter diese unverzüglich dem Vermieter zu melden. Unterlässt der Mieter die Meldung oder erfolgt diese verspätet, haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten und Folgeschäden.

  4. Schäden an Untergrund und Leitungen:
    Für Schäden an Untergründen (z. B. Pflaster, Asphalt, Grünflächen) sowie für Schäden an im Boden befindlichen Leitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser) haftet ausschließlich der Mieter. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Reparaturen, Wiederherstellung sowie daraus resultierende Folgeschäden. Der Vermieter übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

  5. Witterung und Betriebssicherheit:
    Der Mieter ist verpflichtet, bei Wind, Wetteränderungen und insbesondere bei Nacht die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z. B. Schließen von Zelten).
    Bei Windgeschwindigkeiten über 80 km/h ist der Mieter verpflichtet, das Zelt zu räumen. Alle daraus resultierenden Maßnahmen und etwaige Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet das Wetter zu beobachten und etwaige Schritte zu setzen. Für Rückfragen diesbezüglich ist der Mieter verpflichtet sich unverzüglich an den Vermieter zu wenden.

  6. Aufstellort und Zufahrt:
    Der Mieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand am gewünschten Ort ordnungsgemäß aufgestellt werden kann. Ist eine Aufstellung aufgrund ungeeigneter Gegebenheiten nicht möglich, bleibt der Mieter dennoch zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

  7. Versicherung bei Selbstaufbau:
    Bei Mietgegenständen, die vom Mieter selbst auf- und abgebaut werden, besteht kein Versicherungsschutz durch den Vermieter. Alle Risiken, Schäden und daraus entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Mieter.

  8. Haftung im Betrieb:
    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb des Mietgegenstandes entstehen. Für Schäden (z. B. durch Heizgeräte, Verrußung, unsachgemäßen Betrieb) haftet ausschließlich der Mieter und hat sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen. Offenes Feuer, Grillen oder Kochen im Zelt ist untersagt.

  9. Änderungen am Mietgegenstand:
    Jegliche Veränderungen am Mietgegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Rückbau, Wiederherstellung oder daraus resultierende Schäden.

  10. Elektroinstallationen:
    Die Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen darf ausschließlich durch befugte Fachbetriebe erfolgen. Für Schäden aus unsachgemäßer Installation haftet ausschließlich der Mieter.

  11. Sicherheitsvorschriften beim Aufbau:
    Beim Selbstaufbau ist der Mieter verpflichtet, alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
    Für Schäden infolge unsachgemäßen Aufbaus haftet der Mieter und trägt sämtliche Kosten.

  12. Schnee, Witterung und Kondenswasser:
    Der Mieter ist verpflichtet, Schneelasten zu entfernen und für ausreichende Beheizung sowie Belüftung zu sorgen. Für Schäden durch Schnee, Witterung oder Kondenswasser haftet ausschließlich der Mieter.

  13. Prüfpflichten (z. B. Tore):
    Gesetzlich vorgeschriebene Abnahmen und Prüfungen (z. B. durch Zivilingenieure oder Sachverständige) sind vom Mieter/Käufer zu beauftragen und zu bezahlen.

  14. Rückgabe des Mietgegenstandes:
    Der Mieter hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig geräumt bereitzustellen. Zusätzliche Aufwände durch nicht ordnungsgemäße Rückgabe werden vom Vermieter verrechnet und sind vom Mieter zu bezahlen.

  15. Kündigung und Nachfrist:
    Bei nicht vereinbarter Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Der Vermieter ist berechtigt, für Abbau oder Abholung eine Nachfrist von zusätzlich bis zu 14 Tagen zu verlangen. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter.

  16. Vorzeitige Beendigung / Mindestmietdauer:
    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestmietdauer hat der Mieter

  • die Kosten für Demontage zu tragen sowie

  • 80 % der entgangenen Mietkosten zu bezahlen.

  1. Verspätete Rückgabe/Verlust:
    Bei verspäteter Rückgabe oder Beschädigung haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten. Fehlende oder nicht mehr verwendbare Gegenstände werden dem Mieter zum Neupreis verrechnet.

7. BEWILLIGUNGEN

Die Einholung behördlicher Genehmigungen (z. B. Veranstaltungs-, Bau- oder Aufstellgenehmigungen) obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Sämtliche damit verbundenen Kosten, Gebühren oder Gutachten trägt der Auftraggeber.

8. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht.

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Landesgericht St. Pölten. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen auch am Sitz oder Wohnsitz des Auftraggebers einzubringen.

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KONTAKT

Hinterhofer Zeltverleih GmbH
Hinterhofer – Zelt | Container | Event

Furth 8, 3071 Böheimkirchen

Öffnungszeiten

Mo – Fr:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr, 13:00 Uhr – 16:30 Uhr

Sa – So:
Geschlossen